Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Ferienwohnung “Villa Nußbaumer“ in Arnstadt
§1 Abschluss des Vertrages
a) Der Beherbergungsvertrag zwischen Gast und der Verwaltung der Villa Nußbaumer gilt mit der Anmeldung des Gastes bei der Verwaltung (in der Regel Linda Nußbaumer als Inhaberin) der Villa Nußbaumer und der Buchungsbestätigung in Textform als verbindlich geschlossen.
Beides kann auch auf elektronischem Weg via E-Mail sowie mit einem Buchungssystem erfolgen.
b) Wird von der Verwaltung eine Anzahlung oder Vorauszahlung erbeten und diese nicht innerhalb der vereinbarten Frist gezahlt,
so ist die Reservierungszusage gegenstandslos.
c) Weicht die Bestätigung von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an welches die Verwaltung der Villa Nußbaumer 3 Tage gebunden ist.
Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt wird.
§2 An- und Abreise
Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen ist der Wohnungsbezug ab 16:00 Uhr des Anreisetages möglich und die Wohnungsübergabe muss bis 10:00 Uhr des Abreisetages erfolgen. Hiervon abweichende Zeiten bedürfen der vorherigen Absprache mit der Verwaltung.
§3 Leistungen
a) Der vertragliche Leistungsumfang der Villa Nußbaumer ergibt sich aus den Prospektangaben oder den getroffenen Vereinbarungen sowie den allgemeinen Vertragsbedingungen.
b) Alle Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Im Fall einer Änderung ist die Verwaltung der Villa Nußbaumer berechtigt, den Buchungspreis in dem Umfang zu erhöhen, wie sich die Änderung verhältnismäßig auf das Ferienwohnungsentgelt auswirkt.
§4 Zahlung
Bricht ein Gast seinen Aufenthalt vorzeitig ab, bleibt er gleichwohl zur Zahlung des gebuchten Aufenthaltes verpflichtet.
§5 Pflichten, Haftung
a) Der Gast oder Veranstalter haftet der Villa Nußbaumer für die von ihm oder seinen Gästen verursachten Schäden.
b) Die Verwaltung der Villa Nußbaumer haftet nicht für in der Villa Nußbaumer verlorengegangenes Bargeld oder Wertsachen.
c) Die bei der Ferienwohnung angegebene Personenzahl darf nicht überschritten werden. Überzählige Personen können zurückgewiesen werden.
Im Übrigen bleibt es vorbehalten, ein zusätzliches Nutzungsentgelt für die überzähligen Personen zu erheben.
d) Bei schuldhafter Verursachung von Schäden an der Ferienwohnung kann der Verwalter Schadensersatz verlangen.
e) Das Mitbringen von Haustieren ist nicht gestattet.
§6 Rücktritt durch den Gast, Umbuchungen, Ersatzpersonen
a) Vorrangig gelten die Bedingungen des genutzten Buchungsverfahrens.
b) Bei direkter Buchung gilt: Der Gast kann jederzeit vor dem Einzug vom Vertrag zurücktreten. Entscheidend ist der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung.
Bei Rücktritt vom Vertrag oder Nichtanreise, kann der Verwalter Ersatz für Vorkehrungen und Aufwendungen verlangen.
Dabei werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen oder eine anderweitige Verwendung des Ferienhauses berücksichtigt.
Nach Wahl wird der Ersatzanspruch konkret oder pauschal, aufgerundet auf volle EURO, wie folgt berechnet:
– bis 60 Tage vor Mietbeginn: 30% des Endpreises, mindestens EURO 50,-
– bis 30 Tage vor Mietbeginn: 50% des Endpreises
– bis 07 Tage vor Mietbeginn: 80% des Endpreises
c) Bis zum Einzug kann bestimmt werden, dass ein Dritter anstelle des Gastes in den Vertrag eintritt. Dem Eintritt kann der Verwalter widersprechen, wenn Gründe in der Person des Dritten einem Eintritt entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet der Gast mit ihm als Gesamtschuldner für das Entgelt und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
§7 Rücktritt und Kündigung durch den Verwalter
Vor oder während des Aufenthaltes in der Ferienwohnung kann die Verwaltung ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurücktreten bzw. ihn kündigen, wenn ein Gast und/oder ein Mitreisender erheblich gegen Pflichten aus dem Vertrag verstoßen. Hierunter zählt auch, wenn Zahlungen nicht fristgemäß erbracht werden.
§8 Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird der Aufenthalt infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können beide Vertragsteile den Vertrag kündigen. Wird gekündigt, kann die Verwaltung für die bereits erbrachten oder zur Beendigung des Aufenthalts noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
§9 Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung ist auf das Ferienwohnungsentgelt beschränkt, soweit der Schaden von der Verwaltung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Dies gilt nicht für Körperschäden. Für alle Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und nicht Körperschaden sind, haften wir bis zu einem Betrag von EURO 50,00. Übersteigt das Ferienwohnungsentgelt diese Summe, ist die Haftung auf das doppelte Entgelt beschränkt. Die Haftungssummen gelten je Gast. Etwaige höhere Summen müssen nachweisbar sein.
§10 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Gegen Zahlungsansprüche von der Verwaltung kann nicht aufgerechnet werden, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Gleiches gilt für ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht.
§11 Ausschluss und Verfall von Ansprüchen
Etwaige oder behauptete Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach Reiseende schriftlich an die Verwaltung zu richten. Ansprüche verfallen 6 Monate nach Vertragsende. Der Verfall ist nach der Geltendmachung der Ansprüche gehemmt, bis sie schriftlich zurückgewiesen sind.
§12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
§13 Internet
a) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen und zur Abwicklung des mit ihm abgeschlossenen Beherbergungsvertrages Daten über seine Person gespeichert werden.
b) Dem Gast sind alle im Zusammenhang mit der Datenübermittlung im Internet bestehenden Risiken bekannt. Er nimmt diese im Zuge der Abwicklung dieses Vertrages in Kauf und verzichtet auf hieraus folgenden eventuellen Haftungsansprüchen gegenüber der Verwaltung der Villa Nußbaumer.
Der Gast erklärt sich mit der Durchführung von automatisierten Virenschutzmaßnahmen und der Herauslösung virenbefallener Daten aus dem Datenverkehr einverstanden.
c) Die Bestandsdaten können gespeichert werden, soweit dies zur Bearbeitung von Beschwerden oder aus sonstigen Gründen der ordentlichen Vertragsabwicklung erforderlich ist. Im Übrigen darf die Löschung der Verbindungs- und Bestandsdaten unterbleiben, soweit die Verfolgung von Ansprüchen dies erfordert.
§15 Gerichtsstand
Für diesen Vertrag und dessen Durchführung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, der Gerichtsstand bemisst sich nach dem Sitz der Verwaltung der Villa Nußbaumer.
Stand: Arnstadt, 20.06.2024